Einlagensicherung

 

Die MERKUR PRIVATBANK KGaA ist Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. (BdB). Dadurch sind Einlagen privater Anleger auf Tagesgeld-, Festgeld- und Girokonten sowie einem Sparkonto bei der MERKUR PRIVATBANK, die einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen, bis zum höchstmöglichen Entschädigungsbetrag geschützt.

Sicherungsgrenze abfragen

 

Gesetzliche Einlagensicherung für Guthaben bis 100.000 Euro

 

Die vom Gesetz vorgeschriebene Grundabsicherung von maximal 100.000 Euro pro Person wird durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) abgedeckt. Dies ist unabhängig davon, wie viele Konten ein Anleger bei uns führt und ob es sich dabei um Einzel- oder Gemeinschaftskonten handelt. Für Gemeinschaftskonten bedeutet das: Jeder Kontoinhaber hat einen separaten Anspruch auf Entschädigung in Höhe von jeweils 100.000 Euro pro Kunde.

Zudem ist in besonderen Fällen für sechs Monate ab Gutschrift ein Betrag von bis zu 500.000 Euro geschützt. Zum Beispiel, wenn dieser aus dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie stammt oder an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers -wie beispielsweise Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand oder Kündigung- geknüpft ist. Detaillierte Informationen zur gesetzlichen Einlagensicherung finden Sie im Informationsbogen für den Einleger.

 

Erweiterte Einlagensicherung für höhere Guthaben

 

Die MERKUR PRIVATBANK KGaA ist Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB), wodurch pro Kunde Guthabenanteile

  1. privater Einleger („natürliche Personen"), weiterhin die Einlagen von rechtsfähigen Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR),
  2. von nichtfinanziellen Unternehmen privater Rechtsform,
  3. von Organisationen ohne Erwerbszweck, die vorrangig gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig werden (wie beispielsweise Kirchen und Orden oder SOS Kinderdorf e.V.)
  4. von Berufsorganisationen und Verbänden ohne Erwerbszweck (wie beispielsweise Arbeitgeberverbände oder Industrie- und Handelskammern)
  5. von Unternehmen und Institutionen, die aufgrund eines Parlamentsgesetzes Einlagen nur bei solchen Kreditinstituten unterhalten dürfen, die Teil einer Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft sind (wie beispielsweise die Sozialversicherungsträger im Sinne des SGB IV).

auf Tagesgeld-, Festgeld-, Spar- und Girokonten, die 100.000 Euro übersteigen, zusätzlich bis zur Sicherungsgrenze von derzeit 15%  bzw. ab dem 1. Januar 2025 8,75 % der haftenden Eigenmittel der Bank durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) geschützt. Für Guthaben, die ab dem 1. Januar 2023 angelegt werden, ist  die Sicherungsgrenze auf einen höchstmöglichen Entschädigungsbetrag begrenzt.

Wichtig: Während der Schutz von Einlagen privater Einleger („natürliche Personen") sowie Einlagen von rechtsfähigen Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) unabhängig von der vereinbarten Laufzeit der Einlage besteht, sind Einlagen von Unternehmen, Organisationen und Verbänden nur dann geschützt, sofern die Einlage eine maximale Laufzeit von 12 Monaten nicht überschreitet.

Höchstmöglicher Entschädigungsbetrag

Für natürliche Personen, rechtsfähige Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts liegt der höchstmögliche Entschädigungsbetrag ab dem 1. Januar 2023 bei 5 Mio. Euro pro Kunde. Für alle anderen Einleger im Sinne des § 6 Abs. 3 S.1 lit. (i)-(iv) ESFS liegt dieser bei 50 Mio. Euro, maximal jedoch pro Kunde 15% der haftenden Eigenmittel der Bank, sofern dieser Betrag unter dem höchstmöglichen Entschädigungsbetrag liegt (im Fall der MERKUR PRIVATBANK: 39.321.000 Euro, Stand 31.12.2023).

Ab dem 1. Januar 2025 bzw. 2030 reduziert sich der höchstmögliche Entschädigungsbetrag auf maximal 3 bzw. 1 Mio. Euro für natürliche Personen, rechtsfähige Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, sowie 30 bzw. 10 Mio. Euro für alle anderen Einleger im Sinne des § 6 Abs. 3 S.1 lit. (i)-(iv) ESFS.

Für Guthaben, die vor dem 1. Januar 2023 angelegt oder prolongiert wurden, gelten darüber hinaus Bestandsschutzreglungen, d.h. in diesem Fall gilt die bisherige Sicherungsgrenze ohne Begrenzung auf den höchstmöglichen Entschädigungsbetrag.

Gut zu wissen: Wertpapiere im Depot eines Anlegers werden nicht auf den höchstmöglichen Entschädigungsbetrag angerechnet. Das liegt daran, dass sie von der jeweiligen Depotbank nur verwahrt werden und damit stets Eigentum des Kunden bleiben.  Selbst im Fall einer Insolvenz der depotführenden Bank können Anleger deshalb jederzeit den Übertrag Ihrer Wertpapiere in ein Depot bei einer anderen Bank veranlassen.

Bestätigung zur Höhe der Einlagensicherung bei der MERKUR PRIVATBANK KGaA

Sie wünschen eine Bestätigung über die Höhe unserer Einlagensicherung? Füllen Sie einfach das Formular auf der Internetseite des Einlagensicherungsfonds aus, um die aktuelle Sicherungshöchstgrenze abzufragen.

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