Freistellungsauftrag
Sie möchten einen neuen Freistellungsauftrag erteilen oder einen bestehenden ändern? Kein Problem. Ihren Freistellungsauftrag verwalten Sie ganz bequem, auch außerhalb unserer Geschäftszeiten, direkt in Ihrem Online-Banking.
Freistellungsauftrag anlegen
Die Erteilung eines Freistellungsauftrags ist ganz einfach und papierlos im Online-Banking möglich. Melden Sie sich bitte dazu mit Ihren Zugangsdaten für das Online-Banking über folgenden Link an. Sobald Sie alle Felder ausgefüllt haben, brauchen Sie Ihren Auftrag nur noch mit eine TAN bestätigen. Ihren Freistellungsauftrag haben wir anschließend sofort vorgemerkt. Sofern Sie eine Freistellung für Gemeinschaftskonten mit Ihrem / Ihrer Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner/-in) beauftragen, erhält diese/-r automatisch eine Benachrichtigung über die Anlage des Freistellungsauftrags.
Freistellungsauftrag ändern
Um einen bereits bestehenden Freistellungsauftrag für Ihre Geldanlage bei der MERKUR PRIVATBANK zu ändern, melden Sie sich bitte ebenfalls mit Ihren Zugangsdaten im geschlossenen Bereich unserer Homepage (Online-Banking) über nachfolgenden Link an. Sie werden anschließend direkt zu Ihrem Freistellungsauftrag geleitet. Hier werden Ihnen die Höhe der Freistellung, die im laufenden Jahr bereits damit verrechneten Zinsen und Kapitalerträge sowie der noch offene Restbetrag für das aktuelle und vorherige Kalenderjahr angezeigt. Unterhalb der Anzeige finden Sie die Auswahlmöglichkeit "Bearbeiten".
Wählen Sie, ob die Änderung Ihres Freistellungsauftrags bereits für das aktuelle Jahr oder erst ab dem 01. Januar des Folgejahres gelten soll. Nachdem Sie die anzupassenden Angaben erfasst haben, bestätigen Sie diese einfach noch mit einer TAN (Transaktionsnummer). Ihr geänderter Freistellungsauftrag wird sofort an uns übermittelt, ein Formular müssen Sie dazu nicht mehr ausdrucken.
Was ist überhaupt ein Freistellungsauftrag?
Ein Freistellungsauftrag ist die Anweisung an eine Bank, Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug freizustellen. Ist ein Freistellungsauftrag gestellt, wird bis zur Höhe der beantragten Freistellung keine Abgeltungssteuer, kein Solidaritätszuschlag sowie keine Kirchensteuer von Kaptalerträgen und Zinsen für Geldanlagen abgezogen. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im § 44a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Bis zu welchem Betrag können Zinsen und Kapitalerträge vom Steuerabzug freigestellt werden?
Jede natürliche Person kann aktuell einen Freistellungsauftrag über 1000,- Euro pro Jahr stellen. Für Ehepaare, welche gemeinschaftlich veranlagt sind, verdoppelt sich der Freibetrag auf 2000,- Euro im Jahr.
Wichtig: Der maximale Freibetrag zur Freistellung vom automatischen Abzug der Abgeltungssteuer auf Zinsen und Kapitalerträge gilt pro Person, d.h. der Freibetrag kann nicht in voller Höhe bei verschiedenen Banken gestellt werden. Selbstverständlich ist es jedoch möglich, den Freibetrag auf mehrere Banken aufzuteilen.
Da der Freibetrag pro Kalenderjahr gilt, empfiehlt es sich, den Freistellungsauftrag bei der Bank unbefristet zu stellen. Dazu wählen Anleger im Formular zum Freistellungsauftrag die Option "Dieser Freistellungsauftrag soll gelten, bis ich / wir einen anderen Auftrag erteilen/n" aus.
Anpassungen sind dann nur noch bei größeren Umschichtungen der Geldanlage zwichen verschiedenen Banken notwendig. Wird der Freistellungsauftrag in gleicher Höhe im Folgejahr benötigt, müssen Anleger ihn hingegen nicht extra anpassen. Das gilt selbstredend ebenso, wenn die Zinsen und Kapitalerträge bei einer Bank über mehrere Jahre zur Ausschöpfung des kompletten Freibetrags führen.
Wo kann ich einen Freistellungsauftrag erteilen?
Den Freistellungsauftrag stellen Sie direkt bei Ihrer Bank. Wenn Ihre Bank einen schriftlichen Auftrag von Ihnen benötigt, beachten Sie bitte die jeweilige Frist für den Eingang des Freistellungsauftrages, sodass eine fristgerechte Bearbeitung erfolgen kann. Denn auf Grund verlängerter Postlaufzeiten zum Jahresende erreicht ein Freistellungsauftrag u.U. nicht rechtzeitig die Bank, die eine Erfassung oder Änderung stets nur im aktuellen Kalenderjahr vornehmen kann.
Eine unterjährige Änderung ist dagegen jederzeit problemlos möglich. Bei Reduzierung eines Freistellungsauftrags sollten Anleger beachten, dass diese immer nur auf den Betrag möglich ist, der im aktuellen Jahr bereits durch Zinsen und Kapitalerträge verbraucht wurde.
Gut zu wissen: Bei der MERKUR PRIVATBANK müssen Sie Ihren Freistellungsauftrag nicht schriftlich erteilen. Das geht ganz einfach und papierlos im Online-Banking.
Kann ein Freistellungsauftrag befristet werden?
Selbstverständlich können Sie Ihren gestellten Freistellungsauftrag befristen. Dies ist immer zum 31.12 eines Jahres möglich. Wird der Freistellungsauftrag nicht befristet, verlängert er sich automatisch, d.h. der im Freistellungsauftrag genannte Freibetrag steht im Folgejahr wieder komplett zur Verfügung.
Wichtig: Bei einer Befristung des Freistellungsauftrags wird dieser am Ende des im Auftrag angegebenen Kalenderjahres komplett von der Bank gelöscht. Anleger sollten daher daran denken, ggf. einen neuen Freistellunsgauftrag zu erteilen, sofern weitere Geldanlagen bei der jeweiligen Bank über das Jahresende hinaus bestehen.
Was passiert, wenn der Freistellungsauftrag nicht sofort mit der Kontoanlage erteilt wird?
Sind vor Eingang des Freistellungsauftrags bereits Steuern auf Kapitelerträge und Zinsen in unserem Hause angefallen, führen wir automatisch einen Steuerausgleich für das aktuelle Jahr für Sie durch, d.h. bereits abgeführte Steuern auf Zinsen und Kapitalerträge werden Ihnen automatisch bis zur Höhe des gestellten Freibetrags erstattet.
Was ist die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung und was hat sie mit einem Freistellungsauftrag zu tun?
Mit Einführung der Abgeltungsteuer erhielt der Freistellungsauftrag eine zusätzliche Funktion: Ehepartner, die ihre Konten und Depots bei der gleichen Bank führen, können von der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung profitieren. Bei Vorliegen eines gemeinsamen Freistellungsauftrages findet eine übergreifende Verlustverrechnung zwischen allen Konten und Depots (Einzelkonten/-depots und Gemeinschaftskonten/-depots) bei der MERKUR PRIVATBANK statt. Wenn Sie bereits einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, wird die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung automatisch durchgeführt. Wenn Sie dies zukünftig ändern möchten, ist das nur zum Ablauf eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 01.01. des Folgejahres möglich.
Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung findet immer nur einmal am Jahresende bzw. vor Erstellung der Jahresendbelege statt. Erträge, Gewinne und Verluste werden dabei immer zuerst unter Berücksichtigung des Freistellungsauftrages getrennt ermittelt und in den einzelnen Verlustverrechnungstöpfen des jeweiligen Kontoinhabers verrechnet. Anschließend erfolgt ggf. die Verrechnung der Verlustüberhänge über den Ausgleich der einzelnen Verlustverrechnungstöpfe. Diese ehegattenübergreifende Verrechnung ist bindend und kann auch im Rahmen der Veranlagung über die Einkommensteuererklärung nicht mehr geändert werden.
Freistellungsauftrag über 0 EURO
Seit einigen Jahren besteht auch die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag über 0 Euro zu erteilen. Sie fragen sich zu welchem Zweck? Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag bereits bei einer anderen Bank erteilt haben und bei uns nur die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung für Ihre Depots durchführen lassen möchten, haben Sie die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag über 0 Euro zu erteilen.
Freistellung für getrennt veranlagte Ehegatten möglich
Auch getrennt veranlagte Ehegatten haben die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Sie können somit wählen, ob Sie einen Einzelfreistellungsauftrag erteilen und keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung wünschen. Es erfolgt dann entsprechend auch keine automatische Zusammenführung.
Freistellungsauftrag nur noch
mit Steueridentifikationsnummer
Seit dem 01.01.2016 ist die Erteilung eines Freistellungsaufttrags nur möglich, wenn die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten angegeben wird.
Hier erhalten Sie die Steueridentifikationsnummer
Die Steueridentifikationsnummer wurde jedem Bundesbürger im Jahr 2008 durch das Bundeszentralamt für Steuern zugesandt. Sie ist personenbezogen und ein Leben lang unverändert gültig. In Ihrem letzten Einkommenssteuerbescheid finden Sie die Steueridentifikationsnummer. Wenn Ihnen die Steueridentifikationsnummer nicht mehr vorliegt, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfordern. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und folgende Informationen enthalten:
Vorname, Name, vollständige Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort.
Alternativ können Sie den Antrag im Internet stellen. Das Online-Formular dazu und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.de.